RS Vwgh 1998/12/15 96/14/0108

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird ein Betrieb zunächst in Form einer Mitunternehmerschaft, in der Folge jedoch durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand als Einzelunternehmen fortgeführt, so beginnt die in § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 normierte siebenjährige Frist hinsichtlich des erworbenen Anteils im Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbes zu laufen. Der auf den erworbenen Anteil in der Folge entfallende Veräußerungsgewinn bzw Aufgabegewinn ist nur dann mit dem ermäßigten Steuersatz des § 37 EStG 1988 zu besteuern, wenn auch hinsichtlich dieses Anteils die siebenjährige Frist gewahrt ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9.7 zu § 37). Dies entspricht auch dem Sinn des Gesetzes, weil nur jene stillen Reserven begünstigt besteuert werden sollten, die zumindest durch sieben Jahre hindurch angesammelt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996140108.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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