RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0307

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
BAO §245 Abs1;
BAO §273;
BAO §278;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Weist die Berufungsbehörde die Berufung nicht als verspätet zurück, sondern trifft sie eine für den Berufungswerber günstigere meritorische Entscheidung, so wird der Berufungswerber dadurch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130307.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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