RS Vwgh 1998/12/16 96/13/0033

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach einem Diebstahl von Reisegepäck als außergewöhnliche Belastung hat der deutsche BFH in seinem Urteil vom 3.9.1976, VI R 185/74, BStBl II 712, ausgesprochen, dass die auf einer Urlaubsreise mitgeführten Kleidungsstücke nach der Lebenserfahrung nur einen Teil der vorhandenen Ausstattung darstellt, während ein wesentlicher Teil in der heimatlichen Wohnung verbleibt, sodass auch nach dem Verlust des Urlaubsgepäcks ein notwendiger Mindestbestand an Kleidung noch vorhanden ist. Bei einer solchen Sachlage könnten Wiederbeschaffungsaufwendungen nicht als zwangsläufig anerkannt werden. Dieser Auffassung schließt sich der VwGH an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130033.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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