RS Vwgh 1998/12/16 98/03/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art144 Abs3;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1 idF 1997/I/088;
VerfGG 1953 §17a idF 1997/I/088;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 9/1999; S 573 - S 580;

Rechtssatz

In Ansehung der vom Beschwerdeführer entrichteten Gebühr von S 2.500,-- konnte kein Aufwandersatz zugesprochen werden. Nach stRsp (Hinweis B des VwGH vom 27.6.1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985, unter Bezugnahme auf das E VS des VwGH vom 16.11.1979, 2756/77,VwSlg 9970 A/1979, und auf das E des VfGH vom 27.2.1985, VfSlg 10367) handelt es sich in den Fällen einer abgetretenen Beschwerde um die Einbringung einer Beschwerde, die sukzessiv zuerst vom Verfassungsgerichtshof und dann vom Verwaltungsgerichtshof zu behandeln ist. Für eine solche Beschwerde ist lediglich die Gebühr nach § 17a Abs 1 VerfGG, nicht aber auch die nach § 24 Abs 3 VwGG zu entrichten. Dies folgt auch aus § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG idF BGBl I Nr 88/1997, welche Bestimmung von einer alternativen Pflicht zur Entrichtung einer der genannten Gebühren ausgeht (argumentum: " ... oder...").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030211.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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