RS Vwgh 1998/12/16 97/13/0054

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;

Rechtssatz

Punkt 2 Abs 1 erster Unterabsatz des "Wiener Verfahrens" sieht als Ermittlungszeitraum für den Ertragswert die letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt vor. Um ein möglichst wirklichkeitsnahes Ergebnis zu erzielen, ist aber - jedenfalls bei konkreten Anhaltspunkten - zu untersuchen, ob die in einem Wirtschaftsjahr erzielten Betriebsergebnisse geeignet sind, eine begründete Prognose für die Schätzung der Ertragsaussichten der Gesellschaft abzugeben. In diese Richtung zielt auch der zweite Unterabsatz des Abs 1 der erwähnten Schätzungsanleitung: Wird das Betriebsergebnis eines Wirtschaftsjahres durch einen außerordentlichen Geschäftsfall derart beeinflusst, dass es zur Schätzung der künftigen Ertragsaussichten völlig ungeeignet erscheint, so kann es durch entsprechende Korrekturen adaptiert und so der weiteren Berechnung zugrundegelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130054.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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