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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs 3 StVO ist Voraussetzung, daß nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein konkretes Informationsbedürfnis besteht. Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muß zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, daß die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liege, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (Hinweis E 22.4.1998, 97/03/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030240.X01Im RIS seit
12.06.2001