RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0187

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3Q E01405000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

11992E177 EGV Art177;
11992E188 EGV Art188;
31974Q122801 VerfahrensO EuGH 1974 Art104;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38a;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1;

Beachte

Enderledigung im fortgesetzten Verfahren VwGH E vom 1998/06/25, 98/04/0112; Urteil des EuGH vom 1998/05/07, C-350/96. 696J0350 Clean Car Autoservice VORAB.

Rechtssatz

Sollte es sich - was im vorliegenden Fall offen bleiben kann - bei dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nur um ein Zwischenverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handeln, so bilden die der Antragstellerin in diesem Zwischenverfahren entstandenen Kosten solche des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf die die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG, insbesondere des § 48 Abs 1 VwGG, anzuwenden sind. Hat der VwGH über den der Antragstellerin aus diesem Titel zustehenden Kostenersatzanspruch bereits mit seinem Erkenntnis betreffend den Beschwerdegegenstand endgültig abgesprochen, so steht dem nunmehr vorliegenden Kostenbestimmungsantrag das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen. Der Antrag mußte daher zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040187.X01

Im RIS seit

28.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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