RS Vwgh 1998/12/16 95/12/0339

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §48;
GehG 1956 §49a Abs1;
GehG 1956 §49a Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0340 E 16. Dezember 1998

Rechtssatz

Zwar enthält Abschnitt IV des GehG (hier: § 49a Abs 1 GehG, der den Anspruch auf die Dienstzulage/Forschungszulage dem Grunde nach regelt) keine ausdrückliche Umschreibung, wer zum Personenkreis der Hochschullehrer (im besoldungsrechtlichen Sinn) gehört. Da jedoch § 48 GehG, aber auch die Bemessungsvorschrift für die hier strittige Dienstzulage nach § 49a Abs 3 GehG, ausschließlich die Hochschulassistenten und die Universitätsprofessoren anspricht und deren bezugsrechtlichen Ansprüche regelt, gehören nur diese Personen zu den Hochschullehrern (im besoldungsrechtlichen Sinn).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120339.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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