RS Vwgh 1998/12/16 96/13/0033

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;
FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Die bloße, wenn auch langjährige Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen lässt für sich allein einen Schluss auf vorsätzliches Verhalten nicht zu (Hinweis E 27. Februar 1997, 95/16/0275). Vorsätzlich handelt vielmehr, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130033.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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