RS Vwgh 1998/12/16 95/12/0339

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §39;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §49a Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0340 E 16. Dezember 1998

Rechtssatz

Aus der Systematik des Gehaltsgesetzes ergibt sich unmißverständlich, daß eine bloße Änderung der dienstlichen Verwendung, wie sie im Fall einer Dienstzuteilung vorliegt, zu keiner Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten führt und für die Dienstzulage (Forschungszulage) nach § 49a Abs 1 GehG die besoldungsrechtliche Stellung und nicht die Verwendung ausschlaggebend ist. Daß einem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der an einer Hochschule (jedenfalls zum Teil wie ein Hochschulassistent) verwendet wird, für diese Verwendung keine Dienstzulage nach dem Abschnitt V (§ 55 bis § 64a GehG), der die Besoldungsgruppe der Lehrer regelt, gebührt, geht aus diesen Bestimmungen eindeutig hervor. Der Umfang der zu lesenden Bestimmungen schließt für sich allein die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120339.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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