RS Vwgh 1998/12/16 93/12/0049

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1992/314;

Rechtssatz

Beim monatlichen Mietzins handelt es sich um Kosten iSd § 21 Abs 1 Z 3 GehG. Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage kommt eine (gänzliche oder teilweise) Überwälzung des Mietzinses auf den Dienstgeber gemäß § 21 Abs. 3 GehG (idF vor und nach dem 1. 7. 1992) nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die

übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, dh, sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte, wobei es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (Hinweis E 26. 2. 1997, 95/12/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120049.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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