RS Vfgh 1998/8/11 B1344/98

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Veröffentlicht am 11.08.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §64 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Verfahrenshilfewerber - hinsichtlich seines Einkommens wird darin auf einen nicht vorgelegten Berechnungsbogen verwiesen - über ein Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von S 62.105,-- sowie über ein Bankkonto mit derzeitigem Stand S 91.081,-- verfügt. Der Antragsteller hat keine Schulden und ist für seine Ehefrau unterhaltspflichtig.

Unabhängig davon, ob die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf die Bestimmung des §64 Abs3 erster Satz ZPO überhaupt auf die vor der Antragstellung verfaßte Beschwerdeschrift (und die dadurch bereits erbrachte anwaltliche Leistung) zurückwirken würde, wäre der Antragsteller im Hinblick auf sein Barvermögen in der Lage, die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus diesem Barvermögen zu bestreiten, ohne daß seine monatlichen Einkünfte davon berührt würden. Es ist daher auszuschließen, daß durch die Beschwerdeführung der notwendige Unterhalt des Antragstellers und seiner Familie beeinträchtigt wäre.

Entscheidungstexte

  • B 1344/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.08.1998 B 1344/98

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1344.1998

Dokumentnummer

JFR_10019189_98B01344_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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