RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0166

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74;
GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

§79 Abs1 GewO 1994 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Behörde, für den Fall, daß das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, um die in § 74 GewO 1994 umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040166.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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