RS Vwgh 1998/12/16 95/12/0339

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §49b Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0340 E 16. Dezember 1998

Rechtssatz

Wegen der durch die Dienstzuteilung herbeigeführten Verwendung des Beamten (eines Lehrers der Verwendungsgruppe L1) an einem Institut der Hochschule in einem Tätigkeitsbereich (Lehre), der jedenfalls auch von Hochschulassistenten wahrzunehmen ist, war es dem Beamten nicht ohne erheblichen Auslegungsaufwand erkennbar, ob ihm nicht die ausbezahlte Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs 1 GehG in einem Ausmaß gebührt, wie es der Gesetzgeber bei Hochschulassistenten nach § 49b Z 2 GehG vorsieht. Bezüglich dieser Geldleistung ist daher dem Beamten guter Glaube im Sinne des § 13a Abs 1 GehG zuzubilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120339.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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