RS Vfgh 1998/8/20 B1483/98

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Veröffentlicht am 20.08.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §64 Abs3

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.

Die Verfahrenshilfewerberin, die eine monatliche Pension inklusive Pflegegeld und Ausgedinge in Höhe von S 13.644,90 bezieht, verfügt über ein Bankkonto mit einem derzeitigen Stand von S 35.000,-- sowie ein Sparbuch mit einer Einlage in Höhe von S 200.350,--. Die Antragstellerin hat keine Schulden und keine Sorgepflichten.

Unabhängig davon, ob die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf die Bestimmung des §64 Abs3 erster Satz ZPO überhaupt auf die vor der Antragstellung verfaßte Beschwerdeschrift (und die dadurch bereits erbrachte anwaltliche Leistung) zurückwirken würde, wäre die Antragstellerin in der Lage, die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus ihrem Barvermögen zu bestreiten, ohne daß durch die Beschwerdeführung der notwendige Unterhalt der Antragstellerin beeinträchtigt wäre.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1483.1998

Dokumentnummer

JFR_10019180_98B01483_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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