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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.
Die Verfahrenshilfewerberin, die eine monatliche Pension inklusive Pflegegeld und Ausgedinge in Höhe von S 13.644,90 bezieht, verfügt über ein Bankkonto mit einem derzeitigen Stand von S 35.000,-- sowie ein Sparbuch mit einer Einlage in Höhe von S 200.350,--. Die Antragstellerin hat keine Schulden und keine Sorgepflichten.
Unabhängig davon, ob die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf die Bestimmung des §64 Abs3 erster Satz ZPO überhaupt auf die vor der Antragstellung verfaßte Beschwerdeschrift (und die dadurch bereits erbrachte anwaltliche Leistung) zurückwirken würde, wäre die Antragstellerin in der Lage, die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus ihrem Barvermögen zu bestreiten, ohne daß durch die Beschwerdeführung der notwendige Unterhalt der Antragstellerin beeinträchtigt wäre.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1483.1998Dokumentnummer
JFR_10019180_98B01483_01