RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0183

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §6;
BewG 1955 §64 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die für die Erfüllung eines betrieblichen Sozialplanes nötigen finanziellen Mittel auf einem Sperrkonto eingezahlt werden, ändert nichts daran, dass eine versprochene Abfertigung aufschiebend bedingt iSd § 6 BewG ist. Bei der Einzahlung handelt es sich nämlich um die bloße Absicherung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen, die deren Charakter als aufschiebend bedingte Lasten nicht zu beeinflussen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130183.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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