RS Vwgh 1998/12/16 97/04/0090

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/08 92/18/0391 2

Stammrechtssatz

Die Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde stellt sich als negative Sachentscheidung dar; eine darüber hinausgehende materielle Entscheidung ist der Berufungsbehörde (hier dem UVS) verwehrt (Hinweis E 21.9.1990, 87/17/0180, 0181).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040090.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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