RS Vwgh 1998/12/16 98/12/0197

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/08 93/12/0289 1

Stammrechtssatz

Eine Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 ist eine einseitige Willenserklärung eines Beamten, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muß, zu ihrer Wirksamkeit aber nicht der formellen Annahme bedarf. Einen Widerruf (wie etwa nach § 15 Abs 4 BDG 1979) gibt es bei einer Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120197.X01

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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