RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06205000
50/01 Gewerbeordnung

Norm

11992E177 EGV Art177;
31985L0432 Koordinierungs-RL pharmazeutische Tätigkeiten Art1;
31985L0432 Koordinierungs-RL pharmazeutische Tätigkeiten Art2;
EURallg;
GewO 1994 §373d Abs1;
GewO 1994 §39 Abs2;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Die Richtlinie 85/432/EWG ist mit Rücksicht auf ihren Inhalt nicht unmittelbar anwendbar, bedarf es doch, um beurteilen zu können, ob ein Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger akademischer oder als gleichwertig anerkannter Befähigungsnachweis den in Art 2 dieser Richtlinie genannten Mindestanforderungen entspricht, einer entsprechenden Prüfung der im jeweiligen Mitgliedstaat für die Erlangung eines derartigen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises vorgesehenen Voraussetzungen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040133.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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