RS Vwgh 1998/12/16 94/12/0011

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §50 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ist der Beamte durchschnittlich viermal pro Monat zum Tagesjournaldienst eingeteilt, bei deren zeitlicher Lagerung im Unterschied zur Normaldienstzeit die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels zweckmäßigerweise in Betracht kommt (hier zur Vermeidung einer Wartezeit von 120 Minuten), so hat die regelmäßige Diensteinteilung zu diesem Dienst und in diesem Ausmaß bei durchschnittlicher Betrachtung - unter Beachtung der auch beim Schicht- und Wechseldienst maßgeblichen regelmäßigen Wochendienstzeit - eine solche Nachhaltigkeit erreicht, daß ungeachtet des Überwiegens der Normaldienstzeit die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses nach § 20 b Abs 1 GehG zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120011.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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