RS Vwgh 1998/12/16 95/12/0339

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0340 E 16. Dezember 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/12/0189 5

Stammrechtssatz

Nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, befreit den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung (Hinweis E 20.4.1989, 87/12/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120339.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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