RS Vwgh 1998/12/16 96/12/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
StudFG 1992 §51;
StudFG 1992 §70;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/24 97/12/0152 2

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Zuerkennung" in § 70 StudFG 1992 ist extensiv auszulegen und umfaßt alle Angelegenheiten in bezug auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich (mit Bescheid) abzusprechen ist. Das AVG findet daher auch auf (zB) Rückzahlungsbescheide und Feststellungsbescheide über das Erlöschen eines Anspruchs auf Studienbeihilfe Anwendung (mit systematischer und teleologischer Begründung).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120310.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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