RS Vwgh 1998/12/16 97/12/0172

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §3;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 §40 Abs3;
BDG 1979 §5;
BDG 1979 §8;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der § 3, § 4, § 5 und § 8 iVm § 36 BDG 1979 ist der Schluß zu ziehen, daß der Dienstrechtsgesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, daß der Beamte seiner Ernennung entsprechend verwendet wird. Wenn also im § 14 Abs 3 BDG 1979 ebenso wie im § 40 Abs 3 BDG 1979 der Begriff der Gleichwertigkeit genannt bzw definiert wird, so ist - ungeachtet dessen, daß der Gesetzgeber sich auf den Arbeitsplatz bzw die Verwendung bezieht - in der Frage, welche Verwendungsgruppe gemeint ist, von der Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Das bedeutet, daß bei einem Beamten, der mit seiner Zustimmung höherwertig verwendet wurde, die Grenze der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs 3 BDG 1979 durch die durch seine Ernennung bestimmte Verwendungsgruppe festgelegt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120172.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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