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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §78a Abs2 Z2 idF 1994/665;Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der widmungsgemäßen Verwendung des gemäß § 78a Abs 2 Z 2 BDG 1979 gewährten ZEITGUTHABENS gegenüber dem Dienstgeber besteht mangels einer entsprechenden Regelung nicht unmittelbar kraft Gesetzes. Die Dienstbehörde kann aber dem Beamten die Glaubhaftmachung der rechtmäßigen Inanspruchnahme dieses ZEITGUTHABENS gleichzeitig mit dessen Gewährung - und zwar auch generell, dh für jeden Fall der Inanspruchnahme - vorschreiben. Hingegen steht die GENERELLE, dem beamteten Gemeindemandatar in jedem Fall vorgeschriebene NACHWEISPFLICHT durch Vorlage einer Bestätigung durch den Bürgermeister oder durch den Vorsitzenden des Gemeinderatsausschusses , selbst wenn diese Bestätigungen nur Zeitangaben enthalten sollen, nicht mit dem Gesetz in Einklang. Der Dienstbehörde bleibt es IM EINZELFALL selbstverständlich unbenommen, und sie ist zB bei Vorliegen des begründeten Verdachtes einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme eines ZEITGUTHABENS nach § 78a Abs 2 Z 2 BDG 1979 sogar verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen, die auch die Befassung von anderen Organen der Gemeinde notwendig machen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120251.X03Im RIS seit
11.07.2001