RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0205

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 impl;
GewO 1973 §91 Abs2 impl;
GewO 1994 §26;
GewO 1994 §87;
GewO 1994 §91 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0143 E 15. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des § 91 Abs 2 GewO 1973 hat die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs 1 legcit genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person oder auf die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, deren Gewerbeberechtigung in Rede steht - auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 legcit gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040205.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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