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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13 Abs2;Rechtssatz
Lässt die AbgBeh das Vorbringen des AbgPfl unbestritten, wonach sich ab dem Jahr 1986 durch den Verlust "größerer Klienten" eine wesentliche Verschlechterung der Ertragslage ergeben habe, so kann der Ertrag des Jahres 1986 nicht mehr ohne weiteres als repräsentativ zur Bestimmung der Ertragsaussichten zum maßgeblichen Bewertungsstichtag 31. Dezember 1988 sein. Mag auch zu diesem Stichtag der Verlust des Jahres 1989 noch nicht konkret vorhersehbar gewesen sein, hätte doch bei einer Durchschnittsbetrachtung und Einbeziehung des Jahres 1986 in den Ermittlungszeitraum betreffend dieses Betriebsergebnis zumindest ein Abschlag (etwa orientiert an den Betriebsergebnissen der Jahre 1987 und 1988) erfolgen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130054.X04Im RIS seit
14.01.2002