RS Vwgh 1998/12/17 97/15/0026

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
BAO §254;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/15/0205

Rechtssatz

Die Aussetzung nach § 212a BAO dient - der Vorgabe im E des VfGH vom 11. Dezember 1986, G 119/86, entsprechend - der faktischen Effizienz von Berufungen, weil gem § 254 BAO die Wirksamkeit eines angefochtenen Bescheides durch die Einbringung einer Berufung nicht gehemmt ist. Im konkreten Fall wäre der AbgPfl aber durch eine Hemmung der Wirkung des Einkommensteuerbescheides 1992 aus dem Jahre 1996 nicht besser gestellt, weil dieser Einkommensteuerbescheid zu einer Herabsetzung der vormals mit Bescheid aus dem Jahre 1994 festgesetzten Einkommensteuer 1992 geführt hat. In der Abgabenfestsetzung mit dem Einkommensteuerbescheid 1992 aus dem Jahre 1996 ist keine Nachforderung zu erblicken. Die Voraussetzung für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ist somit nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150026.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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