RS Vwgh 1998/12/17 97/06/0146

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70a idF 1991/042;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wirtschaftliche Momente sind bei der Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs 2 AVG iVm § 70a Abs 1 Stmk BauO 1968 zu berücksichtigen (hier: mit dem Hinweis der Beschwerdeführer auf massive Umsatzrückgänge, im Hinblick auf die ihrer Auffassung nach die achtmonatige Erfüllungsfrist für die Färbelung einer Hausseite zu kurz festgesetzt worden sei, tun sie allerdings die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht dar).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060146.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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