RS Vfgh 1998/9/28 B1182/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit, dem ein Beschwerdeführer unterlegen ist, bildet kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl VfSlg 7674/1975, 12614/1991, 14398/1995, 14509/1996).

Daß die beschwerdeführende Gesellschaft - von ihrer Rechtsunkenntnis bezüglich der Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen - ab diesem Zeitpunkt durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, wird weder von ihr selbst dargetan noch ergeben sich sonst dafür sprechende Anhaltspunkte. Daß sie mit einer Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gerechnet und die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes für entbehrlich gehalten hat, macht den Umstand, daß sich diese Erwartung nicht erfüllt hat und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zweckmäßig gewesen wäre, zu keinem "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis" iSd §146 Abs1 erster Satz ZPO, zumal die von den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts wahrzunehmenden Rechtsverletzungen, und sohin ihre Zuständigkeiten, durchaus unterschiedlich sind.

Entscheidungstexte

  • B 1182/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1998 B 1182/98

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1182.1998

Dokumentnummer

JFR_10019072_98B01182_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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