RS Vfgh 1998/9/28 B523/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
AlVG §57
AVG §68 Abs4 Z4

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund Klaglosstellung des Beschwerdeführers infolge Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den angefochtenen Bescheid, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe keine Folge gegeben wurde, mit Bescheid vom 31.07.98 gemäß §57 AlVG iVm §68 Abs4 Z4 AVG für nichtig erklärt. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 523/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1998 B 523/98

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B523.1998

Dokumentnummer

JFR_10019072_98B00523_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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