RS Vwgh 1998/12/17 98/06/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §39 Abs4;
MRG §40 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/10/22 92/06/0199 1 VwSlg 13728 A/1992

Stammrechtssatz

Die Unzuständigkeit der Gerichte und demgemäß die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle unmittelbar den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof anzurufen, hat die Judikatur nur für Fälle selbständiger verfahrensrechtlicher Entscheidungen, wie zB über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bejaht

(Hinweis B 29.6.1988, 88/01/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060160.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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