RS Vwgh 1998/12/17 98/16/0152

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

WGG 1979 §30 Abs3 idF 1992/827;

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des AbgPfl dient, kommt es dann, wenn zur Zeit der Einverleibung die betreffende Wohnung bereits benützbar gewesen ist, nur darauf an, ob der AbgPfl die bereits benützbare Wohnung zur Zeit der Entstehung der Gebührenschuld bewohnt oder nicht (Hinweis E 29. April 1985, 84/15/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160152.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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