RS Vwgh 1998/12/17 96/09/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/09/0312

Rechtssatz

Die ausländischen Mitgesellschafter waren weder über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt noch sollten sie, sei es jeder für sich oder in einer beliebigen Kombination, je beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft erhalten und ausüben. Das daraus gewonnene Ergebnis, daß mit der Einbindung der Ausländer in die Gesellschaft letztlich nur die Bestimmungen des AuslBG für ihre Tätigkeit für die OEG ausgeschaltet werden sollten, erscheint daher begründet. Es stellt darüber hinaus auch eine taugliche Grundlage für die Annahme des unabhängigen Verwaltungssenates dar, der Beschuldigte sei bei seinen Verstößen gegen das AuslBG vorsätzlich vorgegangen (hier betreffend das AuslBG idF vor der Nov BGBl 1993/502).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090311.X01

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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