RS Vfgh 1998/9/28 G59/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AlVG §25 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Leitsatz

Aufhebung der die unbeschränkte Pflicht zur Rückzahlung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung infolge Erzielung eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkommens oder Umsatzes normierenden Bestimmung des AlVG wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz

Rechtssatz

Der dritte Satz des §25 Abs1 AlVG, BGBl. 609/1977, idF des StrukturanpassungsG, BGBl. 297/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der dritte Satz des §25 Abs1 AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung des StrukturanpassungsG, Bundesgesetzblatt 297 aus 1995,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die in VfSlg. 14.095/1995 in bezug auf die Verfassungswidrigkeit des dritten Satzes des §25 Abs1 AlVG idF BGBl. 615/1987 angestellten Erwägungen treffen auch für den dritten Satz des §25 Abs1 AlVG idF BGBl. 297/1995 zu, welcher sich von jenem des §25 Abs1 AlVG idF BGBl. 615/1987 nur dadurch unterscheidet, daß nunmehr - anstelle der Aufzählung der einzelnen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nur mehr allgemein von "einer Leistung nach diesem Bundesgesetz" die Rede ist und neben dem Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf §12 Abs6 litc AlVG auch der Umsatzsteuerbescheid für maßgeblich erklärt wird.Die in VfSlg. 14.095/1995 in bezug auf die Verfassungswidrigkeit des dritten Satzes des §25 Abs1 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 615 aus 1987, angestellten Erwägungen treffen auch für den dritten Satz des §25 Abs1 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 297 aus 1995, zu, welcher sich von jenem des §25 Abs1 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 615 aus 1987, nur dadurch unterscheidet, daß nunmehr - anstelle der Aufzählung der einzelnen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nur mehr allgemein von "einer Leistung nach diesem Bundesgesetz" die Rede ist und neben dem Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf §12 Abs6 litc AlVG auch der Umsatzsteuerbescheid für maßgeblich erklärt wird.

Eine über die Pflichten zur Herausgabe des zusätzlichen eigenen Einkommens hinausgehende Rückzahlungspflicht ist nur zulässig, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf trifft oder er den naheliegenden Verdacht eines solchen nicht widerlegen kann, oder aber seine nunmehrige Leistungsfähigkeit aus der neu eröffneten Erwerbsquelle oder auf andere Weise feststeht. Dabei ist offenkundig, daß ein die unbeschränkte Rückzahlungspflicht rechtfertigender Vorwurf auch darin liegen kann, daß der Leistungsbezieher mit der Möglichkeit der Erzielung eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkommens oder Umsatzes hätte rechnen müssen. Den Fällen des "voraussichtlichen" Übersteigens der Geringfügigkeitsgrenze stehen aber solche gegenüber, in denen dieses Ergebnis nicht vorhersehbar und überraschend ist. Sein Eintritt darf daher nicht ausschließlich das Risiko des Leistungsempfängers sein (wenn nicht die Rückzahlung ohne außergewöhnliche Belastung möglich ist).

(Anlaßfall B1885/97, E v 28.09.98, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G59.1998

Dokumentnummer

JFR_10019072_98G00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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