RS Vwgh 1998/12/17 97/16/0504

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §35;

Rechtssatz

Wurde die Anlassexekution durch Befriedigung des betreibenden Gläubigers beendet, dann ist das Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten an der Bekämpfung des Anspruches weggefallen, weil mit einer neuerlichen Exekutionsführung nicht mehr zu rechnen ist (Hinweis EvBl 1973/251, E 7.12.1972, 3 Ob 148/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160504.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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