RS Vfgh 1998/9/28 B37/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
BAO §200 Abs2

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens hinsichtlich einer Beschwerde gegen eine vorläufige erstinstanzliche Gebührenvorschreibung aufgrund Gegenstandslosigkeit durch Erlassung eines endgültigen Bescheides; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Auszugehen ist von §200 Abs2 BAO, wonach die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt wird. Mit ihr wird der vorläufige Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt (§200 Abs2 BAO, vgl Stoll, BAO-Kommentar, Bd 2 (1994) 2112). Eine Feststellung zu treffen, daß ein Bescheid verfassungswidrig war, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

§88 VfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser obsiegt oder klaglos gestellt wurde. Die Erlassung eines endgültigen Bescheides nach Beseitigung der Ungewißheit durch einen anderen Bescheid (§200 Abs2 BAO) stellt keine Klaglosstellung im Sinne der Bestimmungen des VfGG dar.

Entscheidungstexte

  • B 37/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1998 B 37/98

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung, Finanzverfahren, Bescheid endgültiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B37.1998

Dokumentnummer

JFR_10019072_98B00037_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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