RS Vwgh 1998/12/17 98/06/0144

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 1989 §9 Abs2;
B-VG Art139;

Rechtssatz

Gegen die Verordnung einer Gemeinde, die aufgrund des § 9 Abs 2 zweiter Satz Tir BauO 1989 erlassen und in der festgelegt wurde, daß in einem bestimmten, auch die unmittelbare Umgebung des Bezirkskrankenhauses betreffenden Bereich Abstellmöglichkeiten nur in Form unterirdischer Garagen errichtet werden dürfen, bestehen keine Bedenken, weil gerade in der unmittelbaren Umgebung des Krankenhauses Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Menschen und zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen geboten erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060144.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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