RS Vwgh 1998/12/17 97/15/0085

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
BAO §243;
BAO §254;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung soll sichergestellt werden, dass der Rechtsschutzsuchende nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet wird. Es verlangt nämlich das rechtsstaatliche Prinzip, dass der Berufung ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz zukommt (Hinweis E VfGH 11.12.1986, G 119/86).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150085.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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