RS Vwgh 1998/12/17 97/15/0046

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z2 lita;
UStG 1972 §12;

Rechtssatz

Der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG 1972 stellt auf das "Verwenden" für außerunternehmerische Zwecke ab. Wird aber das Unternehmen eingestellt, so ist ab diesem Zeitpunkt für die nichtunternehmerisch nutzbaren Gegenstände davon auszugehen, dass sie objektiv nachvollziehbar für andere als unternehmerische Zwecke gewidmet sind. Diese dauerhafte Widmung ist dem "Verwenden" gleichzuhalten und führt zum Eigenverbrauch durch Entnahme der Gegenstände. In dieser Rechtsfolge liegt nicht eine rückwirkende Aberkennung des Vorsteuerabzuges für eine fehlgeschlagene Investition. Wenn (vorsteuerentlastete) Gegenstände aus dem Unternehmensbereich ausscheiden, bedarf es vielmehr dieser dem System der Umsatzsteuer entsprechenden Besteuerung, weil es zu keinem Vorsteuerabzug gekommen wäre, wenn die Anschaffung von vornherein für den außerunternehmerischen Bereich erfolgt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150046.X03

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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