RS Vwgh 1998/12/17 98/09/0319

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

E2A Assoziierung Türkei
E2A E02401013
E2A E11401020
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs3;
AuslBG §19 Abs9;
AuslBG §4c;

Rechtssatz

Die gemäß § 4c Abs 3 AuslBG zu beachtende Formvorschrift des § 19 Abs 9 AuslBG wird nicht durch Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/1980 bzw durch Regelungen des unmittelbar verbindlichen Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Türkei verdrängt, weil darin eine völlige Formfreiheit der Antragstellung auf Ausstellung eines Befreiungsscheines iSd § 4c AuslBG bzw. eine Verpflichtung des Mitgliedstaates Österreich zur amtswegigen Ausstellung von Befreiungsscheinen nicht festgelegt wurde. Vielmehr verbleibt nach Art. 6 Abs 3 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung zum Erlaß derjenigen Verwaltungsmaßnahmen, die zur Durchführung dieser Bestimmung gegebenenfalls erforderlich sind, ohne daß die Mitgliedstaaten dadurch ermächtigt würden, die Ausübung des genau bestimmten und nicht an Bedingungen geknüpften Rechts, das den türkischen Arbeitnehmern auf Grund dieser Bestimmung zusteht, an Bedingungen zu binden oder einzuschränken (Hinweis EuGH 20. 9. 1990 in der Rechtssache C-192/89, Fall Sevince, Slg. 1990, I-3461, und 16. 12. 1992 in der Rechtssache C-237/91, Fall Kus, Slg. 1992, I-6781)

Gerichtsentscheidung

EuGH 689J0192 Sevince VORAB;
EuGH 691J0237 Kazim Kus VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090319.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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