RS Vwgh 1998/12/17 95/06/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §42;
VermG 1968 §15;
VermG 1968 §17;
VermG 1968 §20;
VermG 1968 §25 Abs2;

Rechtssatz

Soweit sich aus dem VermG nicht anderes ergibt, sind auch die § 40 bis § 44 AVG im Verfahren nach den § 15 ff VermG anzuwenden (Hinweis E 21.5.1992, 92/06/0078). § 25 VermG kann aber bei Beurteilung der Frage, welche Folgen das Übergehen eines Nachbarn hat, als eine derartige Bestimmung, die etwas anderes als das AVG vorsieht, verstanden werden. Gem § 25 Abs 2 VermG ist im Falle der Nichteinigung der Eigentümer über den Grenzverlauf jener Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, ein gerichtliches Verfahren zur Bereinigung des Grenzverlaufes anhängig zu machen. Es kann auf Grund der damit gegebenen besonderen Funktion der Grenzverhandlung nach § 25 VermG davon ausgegangen werden, dass im Falle des Vorliegens einer übergangenen Partei im Verfahren nach dem VermG jedenfalls eine Wiederholung der Verhandlung durchzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060254.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten