RS Vfgh 1998/9/29 WII-3/97

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 litc
Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 §100
VfGG §71 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Gemeinderates auf Erklärung des Mandatsverlustes eines Ersatzmitgliedes des Gemeinderates als unzulässig aufgrund Aufhebung des zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde aus formalen Gründen

Rechtssatz

Seit der formellen Rechtskraft des den Gemeinderatsbeschluß vom 09.04.97 (Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Verlustigerklärung des Mandats eines Ersatzmitglieds des Gemeinderates) aufhebenden Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 12.11.97 ist die Legitimation des Gemeinderates der Gemeinde T zur gegenständlichen Antragstellung gemäß Art141 Abs1 litc erster Fall B-VG iVm §71 Abs1 Satz 1 VfGG nicht mehr gegeben (vgl VfSlg 12447/1990), weshalb der vom Bürgermeister namens des Gemeinderates eingebrachte Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

Entscheidungstexte

  • W II-3/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 W II-3/97

Schlagworte

Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Aufhebung von amtswegen, VfGH / Mandatsverlust, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WII3.1997

Dokumentnummer

JFR_10019071_97W0II03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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