RS Vwgh 1998/12/17 94/15/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit muss eine Zeitspanne verstanden werden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht (Hinweis E VS 3. Juli 1996, 93/13/0171; E 24. März 1998, 93/14/0028). Hiebei beginnt der Prognosezeitraum mit der Anschaffung des Liegenschaftsanteils. Bei der Prognoserechnung sind einerseits nach den Streitjahren vorgenommene Tilgungen der Fremdmittel nicht, anderseits Reparaturen sehr wohl zu berücksichtigen. Auch das Zurückbleiben der tatsächlichen zu den prognostizierten Einnahmen, wodurch sich höhere Werbungskostenüberschüsse als in der Prognoserechnung ausgewiesen ergeben, spricht für das Vorliegen von Liebhaberei. Der Prognosezeitraum beträgt im konkreten Fall 25 Jahre. Dieser Zeitraum kann aber unter Berücksichtigung der im E des VS vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, zum Ausdruck gebrachten Kriterien nicht mehr als absehbarer Zeitraum angesehen werden. Mit Rücksicht auf den langen Prognosezeitraum kann der AbgBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die Vermietungstätigkeit stelle in den Jahren 1987 bis 1989 eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994150095.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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