RS Vfgh 1998/9/29 B967/97

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
VfGG §35
VfGG §87 Abs3
ZPO §146 Abs1
ZPO §538

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie weiterer Verfahrensanträge; kein Vorliegen gesetzlicher Wiederaufnahms- und Wiedereinsetzungsgründe; nachträglicher Abtretungsantrag daher verspätet

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die vorliegenden Anträge auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden, wonach eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen ist, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe gestützt ist (vgl VfSlg 11313/1987, 12993/1992 ua).

Das VfGG sieht für die Parteien eines Verfahrens nicht die Möglichkeit vor, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes abzulehnen; ein darauf abzielender Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfSlg 9462/1982).

Die Antragstellerin hat - nach ihrem eigenen Vorbringen - noch innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages nach §87 Abs3 VfGG von der Zustellung Kenntnis erlangt. Daher liegen die Voraussetzungen des §146 ZPO keinesfalls vor und war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 967/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 B 967/97

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung, VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B967.1997

Dokumentnummer

JFR_10019071_97B00967_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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