RS Vfgh 1998/9/29 B1164/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VStG §54b Abs3
VStG §54c

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den einen Antrag auf Teilzahlung von Strafbeträgen abweisenden Bescheid mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Mit E v 06.10.97, G1393/95 ua., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §54c VStG verfassungskonform in Übereinstimmung mit Art129a Abs1 Z1 B-VG dahin zu verstehen sei, daß dadurch das Rechtsmittel der Berufung gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht ausgeschlossen wird. Daraus ergibt sich, daß gegen den angefochtenen Bescheid - trotz falscher Rechtsmittelbelehrung - der Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat offenstand.

Entscheidungstexte

  • B 1164/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 B 1164/98

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Verwaltungsstrafrecht, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1164.1998

Dokumentnummer

JFR_10019071_98B01164_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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