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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Die falsche Sortierung des Postausganges, insbesondere für fristgerecht einzubringende Schriftstücke, ist als Organisationsverschulden anzusehen, das einen "minderen Grad eines Versehens" übersteigt (vgl B1435/97, B2126/97 v 27.11.97, B1900/97 v 24.02.98).Die falsche Sortierung des Postausganges, insbesondere für fristgerecht einzubringende Schriftstücke, ist als Organisationsverschulden anzusehen, das einen "minderen Grad eines Versehens" übersteigt vergleiche B1435/97, B2126/97 v 27.11.97, B1900/97 v 24.02.98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1270.1998Dokumentnummer
JFR_10019071_98B01270_01