RS Vfgh 1998/9/29 B1270/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Die falsche Sortierung des Postausganges, insbesondere für fristgerecht einzubringende Schriftstücke, ist als Organisationsverschulden anzusehen, das einen "minderen Grad eines Versehens" übersteigt (vgl B1435/97, B2126/97 v 27.11.97, B1900/97 v 24.02.98).Die falsche Sortierung des Postausganges, insbesondere für fristgerecht einzubringende Schriftstücke, ist als Organisationsverschulden anzusehen, das einen "minderen Grad eines Versehens" übersteigt vergleiche B1435/97, B2126/97 v 27.11.97, B1900/97 v 24.02.98).

Entscheidungstexte

  • B 1270/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 B 1270/98

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1270.1998

Dokumentnummer

JFR_10019071_98B01270_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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