RS Vwgh 1998/12/18 97/09/0030

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
MRK Art6;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51i;

Rechtssatz

Die Behörde darf die strittige Tatfrage, ob die vom Besch (als handelsrechtlicher Geschäftsführer) vertretene GmbH den Ausländer als Arbeitgeber iSd § 3 Abs 1 AuslBG beschäftigt hat, oder ob dieser Ausländer nicht von dieser GmbH beschäftigt bzw. iSd § 2 Abs 2 AuslBG verwendet wurde, im Hinblick auf § 51e VStG (Unmittelbarkeit des Verfahrens) und unter Bedachtnahme auf Art 6 MRK nur durch Verwertung von in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse beantworten (Hinweis E 6. 3. 1997, 95/09/0207). Steht schon in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht fest, wer die inkriminierte Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers zu verantworten hat, dann fehlt den zur subjektiven Tatseite angestellten rechtlichen Erwägungen der bel Beh schon die erforderliche Grundlage, daß dem Besch der objektive Tatbestand des angelasteten Ungehorsamsdeliktes zuzurechnen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090030.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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