RS Vwgh 1998/12/18 97/02/0496

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §67;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0032 3

Stammrechtssatz

Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 11 Abs 1 AHG feststellender Art ist, kann eine solche Feststellung aber auch noch dann Bedeutung haben, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung im Verwaltungswege nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020496.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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