RS Vwgh 1998/12/21 97/17/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

11992E005 EGV Art5 Abs2;
11992E085 EGV Art85;
11992E086 EGV Art86;
11992E090 EGV Art90;
11992E177 EGV Art177;
61971CJ0010 Muller VORAB;
61990CJ0179 Merci Convenzionali Porto Di Genova VORAB;
61992CJ0275 Schindler VORAB;
61996CJ0266 Corsica Ferries France VORAB;
GSpG 1989 §14 Abs2 idF 1993/695 ;
VwGG §38a;

Beachte

KEINVORABANTRAG

Rechtssatz

Die im § 14 GSpG 1989 vorgesehene Erteilung einer einzigen Konzession und damit das Abhalten der Konkurrenz hat den Zweck, dem öffentlichen Haushalt eine besondere Einnahmequelle zu sichern. Daneben bestehen ordnungspolitische Zielsetzungen, insb zum Schutz der Spieler und der Sozialordnung. Nach dem unmittelbar wirkenden Art 90 Abs 1 EGV (und der Rechtsprechung des EuGH) ist die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch Gewährung ausschließlicher Rechte als solche noch nicht mit Art 86 EGV unvereinbar. Art 86 EGV regelt das Verhalten von Unternehmen. Soweit es sich um Monopolunternehmen handelt, stellt Art 90 Abs 1 EGV eine spezifische Ausprägung des Art 5 Abs 2 EGV dar. Die Konzessionsbeschränkung nach dem GSpG 1989 stünde dann im Widerspruch zu Art 90 EGV iVm den Wettbewerbsregeln des EGV, wenn bereits sie an sich eine Maßnahme wäre, die den Art 85 f EGV widerspricht (ohne für die Aufgabenerfüllung notwendig zu sein) oder die dem Interesse der Gemeinschaft iSd Art 90 Abs 2 EGV zuwiderläuft. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, insb auch nicht dafür, daß der (einzige) Konzessionsinhaber ein mit den Bestimmungen des EGV in Widerspruch stehendes Verhalten (mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung mit Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten) gesetzt hätte, durch Sachzwänge setzen müsse oder zu setzen beabsichtige.

Gerichtsentscheidung

EuGH 671J0010 Muller VORAB;
EuGH 690J0179 Merci Convenzionali Porto Di Genova VORAB;
EuGH 696J0266 Corsica Ferries France VORAB;
EuGH 692J0275 Schindler VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170175.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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