RS Vwgh 1998/12/21 97/17/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11992E177 EGV Art177;
61992CJ0275 Schindler VORAB;
EURallg;
GSpG 1989 §14 Abs2 idF 1993/695 ;
VwGG §38a;

Beachte

KEINVORABANTRAG

Rechtssatz

Glücksspiele sind Dienstleistungen iSd Art 60 EGV. Eine Vertragsverletzung der Republik Österreich wegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch nationale Bestimmungen setzt einen Auslandsbezug des Sachverhaltes voraus. Eine aufrechte Lotteriekonzession und die Bestimmungen über die Erteilung der Konzession nach § 14 GSpG 1989 könnten allenfalls Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft diskriminieren, nicht jedoch ein Unternehmen mit Sitz im Inland.

Gerichtsentscheidung

EuGH 692J0275 Schindler VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170175.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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